AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heger Energietechnik GmbH

Stand 01.01.2023

 

1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Heger Energietechnik GmbH (nachfolgend auch „Heger“, „Firma Heger“, „Gesellschaft“, „Verkäufer“ oder „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, fallweise ergänzt durch gesondert geschriebene und ausgehändigte Besondere Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen und fallweise besonderen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“, „Käufer“ oder „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine be­stimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag (üblicherweise also An­gebot und Annahme, auch auf getrennten Urkunden, wobei eine mündliche Annahme des Auftraggebers auch durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auf­tragnehmers fixiert werden kann), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail bzw. Telefax.

(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Her­stellerbezeichnungen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerk­male, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund recht­licher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfs­mitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sowie zum Angebots­zeitpunkt nicht kalkulierte bzw. kalkulierbare Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wertsteuer.

(2) Rechnungsbeträge sind wie folgt fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist: 100 % innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. In diesem Falle gilt genannte Fälligkeitsregelung auch für die gestellten Abschlags­rechnungen.

Ist aufgrund der Eigenart der Leistung eine Abnahme erforderlich, so sind Rechnungsbeträge wie folgt fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist: 100 % innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung und erfolgter Abnahme ohne Abzug. Im Falle notwendiger Abnahme aufgrund der Eigenart der Leistung gilt das Abnahmeerfordernis nicht für Abschlagsrechnungen, die der Auftragnehmer auch in diesem Falle zu stellen berechtigt ist.

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge im Falle von Unternehmern als Vertragspartner ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a., im Falle von Verbrauchern als Vertragspartner ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließ­lich aus anderen Einzelaufträgen, für die ein Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt, insbes. das Recht zur Anforderung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB

 

4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungs­fristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Pandemien, Seuchen oder epidemische Ge­fahren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche

 

Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinde­rung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer ver­längern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Auftragnehmer ist  zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, unter der Voraussetzung, dass

– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware oder die Ausführung der restlichen Leistung sichergestellt ist und

– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Großostheim als satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft, für Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis jeweils der Ort, an dem vertraglich bestimmt die Leistungen auszuführen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart, falls Versand vereinbart ist, und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(3) Im Falle von Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferun­gen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbe­halten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt

bei Lieferungen die Kauf-/Liefersache als abgenommen, wenn

– die Lieferung abgeschlossen ist,

– der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. den gelieferten Gegenstand in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

bei ausgeführten Werkleistungen das Werk als abgenommen, wenn

– der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

– der Auftraggeber durch sein Verhalten nach Treu und Glauben darauf schließen lässt, er billige die Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht (still­schweigende Abnahme),

– seit der Mitteilung  an den Auftraggeber über die Fertigstellung der Leistung 10 Werktage vergangen sind und der Auftraggeber nicht vorher eine Abnahme hindernde, erhebliche Mängel rügt.

 

6 Gewährleistung

(1) Im Falle von Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer als Vertragspartner ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, im Falle von Verbrauchern zwei Jahre ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Falle von Ausführungsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist, sofern es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, 2 Jahre, ansonsten 5 Jahre ab Abnahme. Auf § 5 VI  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird wegen der Abnahme verwiesen. Im Falle der wirksamen Vereinbarung der VOB, insbe­sondere der VOB/B, zwischen den Parteien, gilt diese ergänzend bzw. z.B. im Bereich der Mängelgewährleistungsfristen modifizierend.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten von diesen sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegen­standes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Im Falle von Unternehmern als Vertragspartners wird auf § 377 HGB ausdrücklich hingewiesen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nach­besserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unange­messenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Bei Mängeln erbrachter Leistungen, insbesondere auch Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Auf die §§ 631 ff. BGB wird in diesem Zusammen­hang ausdrücklich verwiesen. Sollte die VOB, insbesondere die VOB/B, zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sein, so gilt diese ergänzend bzw. fallweise modifizierend.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz ver­langen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraus­setzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Das Gleiche gilt im Falle erbrachter Leistungen, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung im weitesten Sinne ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt im Falle von Unternehmern als Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, im Falle von Verbrauchern als Vertragspartnern mit einer auf 1 Jahr reduzierten Gewährleistungsfrist.

 

7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung bzw. Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei je­weils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht

  1. a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  2. b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, Leistung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftrag­gebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 7 II dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftrag­nehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands und/oder der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Ver­wendung des Liefergegenstands und/oder der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 3 Mio. (Sach- und Personenschäden) je Schadensfall  beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerk­male, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus diesem Lieferverhältnis entstehenden Forde­rungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nach­folgend Vorbehaltsware genannt.

(2)   Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer

(3) Der Auftraggeber ist, soweit er Unternehmer und Wiederverkäufer ist, berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

(4) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Der Auf­tragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

(6) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(7) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

9 Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Installation von Photovoltaikanlagen

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage-, Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsleistungen vereinbarungsgemäß begonnen

und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich zur Befestigung

der Anlage. Sollte, aufgrund der vom Kunden freigegebenen Dachbelegung, die errichtete Anlage die Gefahr des Abrutschens von Schnee erhöhen und

vorhandene Schneefänge in ihrer Funktion beeinträchtigt sein, so akzeptiert der Kunde diesen Umstand ausdrücklich und eigenverantwortlich zu Gunsten

der maximalen Belegung.
(3) Der Kunde hat vor der Installation insbesondere auch selbst prüfen zu lassen, ob die Anlage allenfalls in die Rechte der Nachbarn eingreift, etwa aufgrund

von durch die Anlage hervorgerufene Lichtimmissionen, und ob die Anlage bei die Nachbarn Blendungen verursachen kann.
(4) Der Kunde gestattet der Firma Heger oder von dieser beauftragten
Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
(5) Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.

 

10 Unverbindlichkeit von Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezüglich Photovoltaikanlagen

Etwaige von der Firma Heger vorgenommene Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezüglich Photovoltaikanlagen dienen lediglich einer groben Abschätzung

der Wirtschaftlichkeit einer solchen Anlage. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch

usw. ein und jegliche Berechnung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben.

Daher sind von der Firma Heger vorgenommene Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezüglich Photovoltaikanlagen unverbindlich.

 

11 Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Die Firma Heger haftet nicht für die umsatzsteuerfreie Lieferung von Photovoltaikanlagen, die der Steuerbefreiung seit dem 01.01.2023 unterfallen.

Der Kunde haftet für die vollständigen und richtigen Angaben bezüglich der eventuellen Umsatzsteuerfreiheit von Photovoltaikanlagen auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen.

Für den Fall, dass die Steuerbefreiung bezüglich der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben ist, insbesondere bei fehlerhaften, falschen oder unvollständigen Informationen durch den Kunden, behält sich die Firma Heger die Nachforderung der dann abzuführenden Umsatzsteuer vor.

 

12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, Großostheim. Bei Verbrauchern als Vertragspartner verbleibt es in diesem Punkt bei den gesetzlichen Regelungen. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, Großostheim ausschließlicher Gerichtsstand. Für Verbraucher als Vertragspartner gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Vorgenannte gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen inländischen Gerichtsstand hat. Zwingende gesetzliche Bestimmun­gen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, welches alleinig anwendbar ist. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken bzw. Ersetzung der unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaft­lichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder Unwirk­samkeit gekannt hätten. Der Bestand aller übrigen Geschäftsbedingungen bleibt in einem solchen Falle generell unberührt.